Vermögens- und Erbschaftssteuer nach Art. 14 GG — ein Zwei-Säulen-Modell
Die Macher von vergnügt (Vermögens- und Erbschaftsteuer retten Gemeinden in Not über gerechte Talerabgabe!) haben mich inspiriert, einen Gedanken, der mich über Jahre nicht losließ, im Gespräch herausfordern zu lassen und schließlich aufzuschreiben. Ich hoffe, es bereichert die Diskussion — und nun viel Vergnügen.
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Dieses Modell nimmt diese Norm beim Wort und leitet daraus ein operatives Steuerprinzip ab: Vermögen, das dem Allgemeinwohl dient, ist steuerlich bedient. Vermögen, das dies nicht tut, wird besteuert.
Grundprinzip
Die zentrale Unterscheidung ist nicht die Höhe des Vermögens, sondern seine Funktion. Die Frage lautet nicht “Wie viel besitzt jemand?”, sondern “Trägt dieses Vermögen zum Allgemeinwohl bei — oder nicht?”
Vermögen gilt als gemeinwohldienlich, wenn es mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
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Es erzeugt Arbeitsplätze durch direkte, persönlich verantwortete Inhaberschaft (Beispiel: inhabergeführter Mittelständler wie Trigema).
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Es generiert versteuerte Erträge — Dividenden, Mieteinnahmen, Betriebsgewinne — und wird damit bereits durch bestehende Steuern erfasst.
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Es ist gemeinnützig gewidmet oder der Allgemeinheit zugänglich (Beispiel: Naturschutzgebiet, öffentlich zugängliches Kulturgut).
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Es zeigt messbares Wachstum über einen Mehrjahreszeitraum (3–5 Jahre), was auf produktive Kapitalverwendung hindeutet.
Säule 1: Vermögenssteuer als Auffangnetz
Was besteuert wird: Ausschließlich Vermögen, das durch keine bestehende Steuer erfasst wird und keinen messbaren gesellschaftlichen Nutzen erzeugt.
Was nicht besteuert wird: Jedes Vermögen, das bereits über Kapitalertragsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer oder andere Abgaben zum Gemeinwohl beiträgt. Ebenso Vermögen, das gemeinnützig gewidmet ist oder durch aktive Inhaberführung Arbeitsplätze schafft.
Steuersatz: 1–2 % jährlich auf das nicht-gemeinwohldienliche Vermögen.
Freibetrag: Eine großzügig bemessene Lebensbedarfsgrenze, die Wohnen, Bildung, Vorsorge und einen substanziellen Sicherheitspuffer abdeckt. Alles darunter ist grundsätzlich von der Vermögenssteuer befreit.
Bewertungszeitraum: Die Gemeinwohldienlichkeit wird über einen rollierenden 3- bis 5-Jahreszeitraum bewertet, um konjunkturelle Schwankungen und Wirtschaftskrisen nicht sinnlos zu verschärfen.
Kernmerkmal: Es gibt per Design keine Doppelbesteuerung, da die Vermögenssteuer nur in der Lücke greift, die bestehende Steuern nicht abdecken.
Säule 2: Erbschaftssteuer nach gleichem Prinzip
Die Erbschaftssteuer folgt derselben Logik: Wer beiträgt, trägt bei. Wer noch nicht beiträgt, hat jetzt die Chance.
Vererbung eines operativen Unternehmens: Wer ein Unternehmen erbt und es mindestens 10 Jahre in direkter Inhaberschaft fortführt, zahlt keine Erbschaftssteuer. Der gesellschaftliche Beitrag wird durch den Betrieb erbracht. Bei Verkauf nach Ablauf der Frist wird der Verkaufserlös als reguläres Einkommen versteuert.
Vererbung von passivem Vermögen: Wer ein Aktiendepot, Sachwerte oder andere passive Vermögenswerte erbt, versteuert diese bei Veräußerung als Einkommen. Es gibt keinen Anspruch auf steuerfreie Weitergabe von Vermögen, das keinen aktiven Beitrag zum Allgemeinwohl leistet.
Entscheidende Unterscheidung: Direkte, persönlich verantwortete Inhaberschaft wird privilegiert. Anonyme Anteilseignerschaft — also die bloße Vererbung von Kapitalbeteiligungen ohne operative Verantwortung — wird behandelt wie jedes andere passive Vermögen.
Was dieses Modell nicht ist
Keine Neidsteuer. Das Modell richtet sich nicht gegen Reichtum, sondern gegen brachliegendes Vermögen. Wer mit seinem Vermögen wirtschaftet, Arbeitsplätze schafft oder Erträge versteuert, wird nicht zusätzlich belastet.
Keine Leistungsfeindlichkeit. Im Gegenteil: Das Modell privilegiert aktives, produktives Eigentum gegenüber passivem Besitz. Es belohnt den Unternehmer und besteuert den Rentier.
Keine Umverteilungsideologie. Der Ausgangspunkt ist das Grundgesetz, nicht ein politisches Programm. Art. 14 Abs. 2 GG formuliert eine Pflicht — dieses Modell operationalisiert sie.
Offene Fragen (bewusst transparent gehalten)
Administrierbarkeit: Die Bewertung von “Gemeinwohldienlichkeit” erfordert klare, einfache Kriterien. Je komplexer das System, desto mehr profitieren diejenigen mit den besten Steuerberatern. Die Kriterien müssen so formuliert sein, dass sie regelbasiert und nicht ermessensbasiert angewendet werden können.
Konkrete Lebensbedarfsgrenze: Die genaue Höhe des Freibetrags muss politisch verhandelt werden. Ob 25 oder 40 Millionen Euro — die Zielgruppe beginnt mindestens bei Faktor 10 darüber.
Deklarationspflicht: Um Umgehung zu verhindern (das “Rembrandt-auf-dem-Dachboden”-Problem), braucht es eine jährliche Deklarationspflicht für Vermögen oberhalb der Lebensbedarfsgrenze, inklusive Sachwerte. Nichtdeklaration wird sanktioniert.
Rechtsstaatliche Ausgestaltung: Die konkrete juristische Umsetzung — insbesondere Fragen der Rückwirkung und der Vereinbarkeit mit europäischem Recht — erfordert fachliche Expertise und ist in diesem Konzeptpapier bewusst nicht abschließend behandelt.
Zusammenfassung in einem Satz
"`Eigentum verpflichtet`" — wer dieser Verpflichtung nachkommt, ist steuerlich bedient; wer nicht, zahlt Vermögenssteuer.
Dieses Konzept entstand aus einer strukturierten Debatte, in der die Annahmen bewusst und systematisch stressgetestet wurden. Es erhebt keinen Anspruch auf juristische Vollständigkeit, sondern versteht sich als Denkrahmen für die politische Diskussion.